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Steuerbegünstigung von Entlassungsentschädigungen
Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet, kommt es in der Praxis oftmals zu Entlassungsentschädigungen, dies jedenfalls, wenn ein tatsächlicher Kündigungsgrund nicht nachgewiesen oder zumindest streitig ist und das Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, was grundsätzlich der Fall ist, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind; nicht mitgezählt werden zur Berufsausbildung Beschäftigte. Solche Entlassungsentschädigungen sind dem Grunde nach steuerbegünstigt gem. § 34 EStG, wobei allerdings nach ständiger Rechtsprechung darauf zu achten ist, dass die Auszahlung sich nicht über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg erstreckt, da es ansonsten an der erforderlichen ”Zusammenballung” von Einkünften fehlt (, BFH/NV 1994 S. 368). Es kommt allerdings nicht darauf an, ob es durch die zusammengeballte Erfassung letztlich tatsächlich zur Anwendung eines höheren Steuersatzes gekommen ist als bei einer Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume (, BStBl 1996 II S. 416). Hier bieten jedoch nunmehr drei jüngere Urteile des BFH neue Gestaltungsmöglichkeiten (BStBl 2002 II S. 180