§ 10a GewStG Gewerbesteuerliche Behandlung eines vororganschaftlichen Verlustes in einem mehrstufigen Organkreis (§ 10 a, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG)
Es ist gefragt worden, wie folgender Sachverhalt gewerbesteuerlich zu beurteilen ist:
Eine Kapitalgesellschaft (B), die bisher Organträger mehrerer Organgesellschaften (C 1, C 2 und C 3) war und eigene vortragsfähige Verluste nach § 10 a GewStG hatte, trat in ein Organschaftsverhältnis zum Organträger (A). Fraglich ist, wie in diesem Fall die Zurechnung von Gewerbeerträgen im Organkreis vorzunehmen ist. Die Entscheidung darüber ist von Bedeutung für den Verlustvortrag nach § 10 a GewStG, der Unternehmensgleichheit voraussetzt.
Bei stufenweiser Zurechnung erhöhen die Erträge der unteren Organgesellschaften den Ertrag der Gesellschaft B. Sie können auch mit vororganschaftlichen Verlusten der Gesellschaft B verrechnet werden.
Wird die Zurechnung dagegen unmittelbar beim Organträger (A) vorgenommen, kann die Gesellschaft B nur eigene Erträge mit dem vorgetragenen Verlust verrechnen.
Die OFD Hannover bittet hierzu die Auffassung zu vertreten, dass die Zurechnung von Gewerbeerträgen im Organkreis der tatsächlichen Eingliederung folgt (vgl. auch BFH, BStBl 1998 II S. 447/450). Das bedeutet für den beschriebenen Sachverhalt, dass die Erträge stufenweise zuzurechnen sind. Die Gesellschaft B bleibt Organträger im Verhältnis zu den Organgesellschaften C 1, C 2 und C 3. Die Erträge dieser Gesellschaften werden zunächst ihr zugerechnet und können auch mit vororganschaftlichen Verlusten der Gesellschaft B verrechnet werden.
Nach der Änderung der Verwaltungsauffassung hin zur stufenweisen Zuordnung kann ein bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheid der Gesellschaft B nach § 35 b Abs 2 Satz 2 GewStG geändert werden, wenn bei der verfahrensrechtlich noch offenen Messbetragsfestsetzung der Organträgerin A (nachträglich) die stufenweise Zuordnung vorgenommen wird.
Hinweis:
Zu vororganschafltichen Verlusten des Organträgers / Nichtanwendung des Abschn. 68 Abs. 5 Sätze 6 – 8 GewStR 1998 siehe GewSt-Kartei § 10 a GewStG Karte 5.
OFD Hannover v. - G 1427
– 25 – StO 232 G 1427
– 36 – StH 241
Fundstelle(n):
DAAAA-81911