Bundesministerium der Finanzen - IV A 2 - S 2728 - 4/03 BStBl 2003 I 558

§ 5 KStG Steuerbefreiung öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG;
Altersteilzeit; TOPI/7 der KSt/GewSt-Sitzung II/03

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung der Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG Folgendes:

Für die Steuerbefreiung der berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen ist es entsprechend § 187a SGB VI unschädlich, wenn aus einer vom Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung wegen Altersteilzeit neben den in § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG festgelegten Höchstbeträgen zur Reduzierung des versicherungsmathematischen Abschlags beim vorgezogenen Altersruhegeld Leistungen in die berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet werden.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV A 2 - S 2728 - 4/03


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 558
ZAAAA-81879