§ 5
KStG Steuerbefreiung öffentlich-rechtlicher
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 8
KStG,
§ 3 Nr. 11
GewStG;
Altersteilzeit; TOPI/7 der
KSt/GewSt-Sitzung II/03
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung der Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG Folgendes:
Für die Steuerbefreiung der berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen ist es entsprechend § 187a SGB VI unschädlich, wenn aus einer vom Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung wegen Altersteilzeit neben den in § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG festgelegten Höchstbeträgen zur Reduzierung des versicherungsmathematischen Abschlags beim vorgezogenen Altersruhegeld Leistungen in die berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet werden.
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV A 2 -
S 2728 - 4/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 558
ZAAAA-81879