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NWB Nr. 51 vom Seite 4290

„Gesamthandsvermögen” bei atypisch stiller Gesellschaft?

Verfasser: Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

Nach der derzeit gültigen Fassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG und der geplanten Fassung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) ist unklar, ob unter diese gesetzliche Regelung auch die GmbH & atypisch Still fällt. Denn es wird darauf abgestellt, dass die Übertragung in oder aus dem „Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft„ erfolgt. Der Begriff Gesamthandsvermögen stammt aus dem Zivilrecht und betrifft nur Gemeinschaften mit Außenvermögen. S. 4291Er passt daher für eine GmbH & atypisch Still nicht (vgl. Reiß, BB 2000 S. 1965, 1966; van Lishaut, DB 2001 S. 1519; Patt in Herrmann/Heuer/Raupach, Steuerreform 1999/2000/2002, § 6 Rn. R 133; a. A. Schmidt/Glanegger, EStG § 6 Rz. 533). Es ist daher zweifelhaft, ob diese Rechtsform unter diese Regelung fällt. Auf jeden Fall ist Vorsicht geboten und zuvor eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung einzuholen, solange es dazu keine generelle Aussage der Finanzverwaltung gibt.

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