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EDV-Zugriff der Finanzverwaltung
1. Steuerlich relevante Daten
Ab hat die Finanzverwaltung gem. § 147 Abs. 6 AO das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen, wenn aufbewahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines EDV-Systems erstellt worden sind. Darunter fallen nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO alle sonstigen Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Nach dem (BStBl 2001 I S. 415 unter I, 1; s. dazu auch Baum, ) sind dies auf jeden Fall die Finanzbuchhaltung, die Anlagenbuchhaltung und die Lohnbuchhaltung. Obwohl im Entwurf des BMF-Schreibens noch enthalten, werden die Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Waren- und Materialwirtschaft nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Beide enthalten jedoch auch vereinzelt steuerlich relevante Daten (z. B. Kosten- und Leistungsrechnung zur Vorratsbewertung). Insoweit muss ein Zugriff auch hierauf möglich sein.
Nach weitergehender Auffassung (Kromer, DStR 2001 S. 1017, 1019) sollen zu den steuerlich relevanten Daten auch das Dokumentenmanagementsystem sowie die Archivierungssysteme gehören. Die Form der Archivierung und das gesamte Ablagesystem sind m. E. einem Zugriff der Finanzverwa...