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BGH Beschluss v. - 2 ARs 458/11

Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Gesetze: § 14 StPO, § 460 StPO

Gründe

I.

1Der dem Zuständigkeitsstreit über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zugrunde liegende Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:

2Das Amtsgericht Weinheim verurteilte die Angeklagte am wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Wegen des Wohnungseinbruchsdiebstahls setzte das Amtsgericht Weinheim eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Die Berufung der Angeklagten verwarf das Landgericht Mannheim mit Urteil vom mit der Maßgabe als unbegründet, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt wurde. Für den Wohnungseinbruchsdiebstahl setzte das Berufungsgericht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Auf die Revision der Angeklagten hob das das Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim auf, soweit eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Insoweit wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen, so dass die wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig wurde.

3Die nunmehr zuständige Kleine Strafkammer des Landgerichts Mannheim hob mit Urteil vom die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom auf und verhängte gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom sowie einer Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Auf die Revision der Angeklagten hob das das Berufungsurteil vom im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit erneut an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim, die nunmehr zuständige Kleine Strafkammer 11, zurück.

4Die Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verurteilte die Angeklagte in einem weiteren Verfahren durch rechtskräftiges Urteil vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und bezog bei ihrer Gesamtstrafenbildung die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom und die Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom ein. An einer weiteren Einbeziehung der vom Landgericht Mannheim mit Berufungsurteil vom wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sah sich das Landgericht Stuttgart gehindert.

II.

5Der Antrag der 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Mannheim auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streitenden Landgerichte Mannheim (OLG-Bezirk Karlsruhe) und Stuttgart (OLG-Bezirk Stuttgart). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist jedoch abzulehnen, wenn keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 2). Dies ist vorliegend der Fall, da die vom Landgericht Mannheim angestrebte nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege gemäß § 460 StPO derzeit nicht möglich ist.

6Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO setzt voraus, dass jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden ist und dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben sind. Zwar ist die Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim vom für sich genommen rechtskräftig. Ein rechtskräftiges Urteil, das diese Einzelstrafe enthält, liegt jedoch nicht vor, da auch das auf die Aufhebung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe ergangene neue Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim vom nicht rechtskräftig geworden ist und die auf die erneute Aufhebung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe erforderlich gewordene neue Entscheidung der nunmehr zuständigen Berufungskammer noch aussteht. Zutreffend ist das Landgericht Stuttgart daher auch davon ausgegangen, dass es die Einzelfreibildung im Urteil vom hat einbeziehen dürfen (vgl. auch Senat, Beschluss vom - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 191 f.; BGH, NStZ-RR 2011, 306).

Fischer                                    Appl                                    Berger

                    Eschelbach                                 Ott

Fundstelle(n):
HAAAI-09492