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Inkongruente Einlagen in eine Kapitalgesellschaft
In dem Urt. v. - II R 42/99 (NWB EN-Nr. 859/2001) hat sich der II. Senat des BFH mit einer sog. inkongruenten Kapitalerhöhung befasst, d. h. mit einer Kapitalerhöhung, bei der die zu leistenden Einlagen geringer sind als der gemeine Wert der übernommenen Geschäftsanteile. Das Urteil behandelt die Frage eines beachtlichen Irrtums des Schenkers über die Freigebigkeit der Zuwendung.
1. Sachverhalt
Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers errichtete 1983 zusammen mit einer weiteren Gesellschafterin eine GmbH, deren Stammkapital von 50 000 DM auf beide Gesellschafterinnen je zur Hälfte entfiel. Gleichzeitig schlossen die beiden Gesellschafterinnen mit ihren jeweiligen Ehemännern einen Vertrag, der ein unbefristetes Angebot über den Verkauf ihrer Geschäftsanteile zum Preis von 12 500 DM beinhaltete. Dieser Preis war an der Höhe der auf die Stammeinlage geleisteten Zahlung ausgerichtet; sollte auf die Einlage ein höherer Betrag eingezahlt werden, erhöhe sich der Preis entsprechend. 1989 beschlossen die Gesellschafterinnen eine Kapitalerhöhung von 150 000 DM, von denen sie jeweils 26 000 DM selbst übernahmen. Im Übrigen überließen si...