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BPatG Urteil v. - 5 Ni 50/09 (EU)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. August 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 100 43 284.0 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 316 199 (Streitpatent), das ein "Funkgerät" betrifft. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 501 08 026 geführt. Es umfasst acht Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

Fundstelle(n):
DAAAI-09317

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BPatG, Urteil v. 25.05.2011 - 5 Ni 50/09 (EU)

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