§ 14 KStG; Übergangsregelung zur rückwirkenden Begründung einer Organschaft
Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl 2003 I S.660) wurde die rückwirkende Begründung der Organschaft eingeschränkt. Anders als nach bisherigem Recht wird die Organschaft nicht mehr ab dem Beginn des Jahres des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags (GAV), sondern ab Beginn des Jahres seiner Eintragung in das Handelsregister anerkannt.
Die Neuregelung ist grundsätzlich ab den VZ 2003 anzuwenden. Wurde der GAV hingegen nach dem (Datum des Kabinettsbeschlusses) abgeschlossen, ist die Regelung bereits ab dem VZ 2002 anzuwenden.
Derzeit soll auf Bundesebene erörtert werden, ob unter abgeschlossen bereits die privatschriftliche Unterzeichnung des GAV zu verstehen sei.
Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
privatschriftlicher Abschluss GAV | ||
notarielle Beurkundung GAV | ||
Zustimmung der Gesellschafterversammlung | ||
Eintragung ins Handelsregister | ||
⇒ | Die rückwirkende Begründung der Organschaft für das Jahr 2002 | |
wäre bei dieser Auslegung anzuerkennen. |
Die OFD bittet entsprechende Fälle vorläufig zurück zu stellen. Über den abschließenden Beschluss wird unterrichtet.
OFD Stuttgart v. - S 2770 A
– 30 – St 33
Fundstelle(n):
KAAAA-81845