OFD Stuttgart - S 2770 A – 30 – St 33

§ 14 KStG; Übergangsregelung zur rückwirkenden Begründung einer Organschaft

Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl 2003 I S.660) wurde die rückwirkende Begründung der Organschaft eingeschränkt. Anders als nach bisherigem Recht wird die Organschaft nicht mehr ab dem Beginn des Jahres des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags (GAV), sondern ab Beginn des Jahres seiner Eintragung in das Handelsregister anerkannt.

Die Neuregelung ist grundsätzlich ab den VZ 2003 anzuwenden. Wurde der GAV hingegen nach dem (Datum des Kabinettsbeschlusses) abgeschlossen, ist die Regelung bereits ab dem VZ 2002 anzuwenden.

Derzeit soll auf Bundesebene erörtert werden, ob unter abgeschlossen bereits die privatschriftliche Unterzeichnung des GAV zu verstehen sei.

Beispiel:


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privatschriftlicher Abschluss GAV
notarielle Beurkundung GAV
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
Eintragung ins Handelsregister
Die rückwirkende Begründung der Organschaft für das Jahr 2002
wäre bei dieser Auslegung anzuerkennen.

Die OFD bittet entsprechende Fälle vorläufig zurück zu stellen. Über den abschließenden Beschluss wird unterrichtet.

OFD Stuttgart v. - S 2770 A – 30 – St 33

Fundstelle(n):
KAAAA-81845