Patentbeschwerdeverfahren – "Prüfungsgebühr II" – zur Rückzahlung einer Prüfungsantragsgebühr – keine Erstattungsfähigkeit von rechtzeitig und vollständig gezahlten Gebühren für Anträge, die lediglich aufgrund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden können
Leitsatz
Prüfungsantragsgebühr II
Bei Eintritt einer Rücknahmefiktion, die sich auf die Anmeldung insgesamt bezieht (hier nach § 40 Abs. 5 PatG), sind rechtzeitig und vollständig gezahlte Gebühren für Anträge (hier Gebühr für Prüfungsantrag), die lediglich aufgrund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden können, nicht nach § 10 Abs. 2 PatKostG erstattungsfähig.
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