Kontrollmitteilungsverfahren für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften insbesondere bei Anteilsverkäufen und bei anderen Entstrickungstatbeständen
OFDS vom , S 2244 - 7 St 424
OFDS vom , S 2932 - 53/10 St 424
Gemäß § 54 EStDV übersenden die Notare den Körperschaftsteuerfinanzämtern Abschriften von Urkunden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben.
Diese Mitteilungspflicht soll dazu dienen, auf Gesellschafterebene die steuerliche Erfassung von Veräußerungs(ersatz)tatbeständen im Sinne der §§ 17 EStG und 21 UmwStG zu gewährleisten.
Dazu wurde mit der Einführung der Überwachungs- und Kontrollmiteilungsvordrucke KSt GU/3 bis KSt GU/5 ein Informationssystem geschaffen, das bundeseinheitlich praktiziert wird. Die Grundsätze zur Anwendung der Überwachungs- und Kontrollmitteilungsvordrucke wurden mit OFDS vom , S 2932 - 53/10 St 424 bekanntgegeben; aus gegebenem Anlass werden diese Grundsätze nochmals in Erinnerung gerufen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nach wie vor uneingeschränkt Gültigkeit besitzen.
Der Überwachungsbogen KSt/GU 3 verschafft dem Bearbeiter einen wichtigen ersten Überblick über die Situation bei der Gesellschaft. Er bildet nicht nur die Basis für das darauf aufbauende Kontrollmitteilungsverfahren für Besteuerungszwecke der Gesellschafter insbesondere in den Fällen von Anteilsübertragungen, sondern ermöglicht erst oder erleichtert zumindest auch das Erkennen von verdeckten Gewinnausschüttungen und - wie vom Bundesrechnungshof festgestellt (Prüfungsbemerkungen vom ) - von Mantelkäufen im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG.
Das Erstellen der Kontrollmitteilungen KSt GU 4 und KSt GU/5 ist ein unverzichtbares Element für das Besteuerungsverfahren der Gesellschafter. Es bedarf dringend der Optimierung, worauf ausdrücklich auch der Bayerische Oberste Rechnungshof - BORH - (zuletzt mit Bericht vom XII - 600 146) bereits mehrfach hingewiesen hat. Danach ist auf Gesellschafterseite immer wieder festzustellen, dass Anteilsverkäufe nicht besteuert werden oder die Steuerfestsetzungen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgen, weil dem Veranlagungsfinanzamt des Gesellschafters der Veräußerungstatbestand nicht oder erst sehr spät zur Kenntnis gebracht wird. Dem kann effektiv nur durch ein funktionierendes Kontrollmitteilungsverfahren begegnet werden. Auch der BORH hat deshalb nochmals ausdrücklich auf Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit des Verfahrens hingewiesen.
Es wird mit Nachdruck gebeten, dem Kontrollmitteilungsverfahren entsprechend seiner Bedeutung künftig die gebotene Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt sowohl für die zuständige Stelle beim Körperschaftsteuerfinanzamt als auch für die die Kontrollmitteilung empfangende Stelle beim Veranlagungsfinanzamt des Gesellschafters.
Um die Akzeptanz des Verfahrens zu erhöhen, werden derzeit die an die aktuelle Rechtslage angepassten Kontrollmitteilungsvordrucke in nach verschiedenen Sachthemen gestückelter Form als Unifa Word-Vorlagen aufbereitet und demnächst bereitgestellt.
OFD München v. - S 2932 - 53 St 424
Fundstelle(n):
OAAAA-81809