OFD Magdeburg - S 2861- 2 - St 216 S 2861- 10 - St 216

§ 37 KStG Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG n. F.; Besteuerung von Dividenden, für die Körperschaftsteuerguthaben verwendet worden sind

Der § 37 KStG sieht vor, dass eine Körperschaft eine Körperschaftsteuer-(KSt-)Minderung beanspruchen kann, wenn sie über ein entsprechendes Guthaben aus der Umgliederung der EK-Bestände verfügt. Ist der Empfänger ebenfalls eine ”Ausschüttungskörperschaft”, so erhöht sich bei ihr die KSt und gleichzeitig auch das KSt-Guthaben. Das gilt auch dann, wenn die Ausschüttungen einer Körperschaft nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft zufließen. Die Verwendung des Guthabens ist dem Ausschüttungsempfänger zu bescheinigen.

Beispiel:

Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH. Beide haben Wj. = Kj. Die A-GmbH schüttet im Wj. 02 aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses Gewinn in Höhe von 60.000 € aus. Das auf den bei ihr zu ermittelnde KSt-Guthaben beträgt 100.000 €. Welche Angaben muss die A-GmbH der B-GmbH bescheinigen und was muss die B-GmbH versteuern?

Lösung:

Die A-GmbH hat folgende Angaben zu bescheinigen:


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Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
60.000 €
anzurechnende Kapitalertragsteuer (KapSt)
xx €
anzurechnender Solidaritätszuschlag zur KapSt
xx €
Höhe des in Anspruch genommenen KSt-Minderungsbetrags
10.000 €

Die B-GmbH hat Folgendes zu versteuern:


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eigenes steuerpflichtiges Einkommen
0
(weil Dividende der A-GmbH nach § 8 b Abs. 1 KStG steuerfrei ist)
Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG 2001
10.000 €
festzusetzende KSt-Steuer
10.000 €
KSt-Guthaben zum
+ 10.000 €

Hätte die B-GmbH dem Finanzamt eine Bescheinigung ohne den in Anspruch genommenen KSt-Minderungsbetrag vorgelegt, wäre dies vom Finanzamt nicht zu beanstanden gewesen, denn die ausschüttende Körperschaft muss nicht zwingend über ein KSt-Guthaben verfügen. In diesem Fall wäre es bei der B-GmbH nicht zu einer Festsetzung der Nachsteuer und nicht zur Erhöhung des KSt-Guthabens gekommen. Eine unterbliebene KSt-Guthabenerhöhung führt letztlich dazu, dass die B-GmbH in Zukunft eine geringere KSt-Minderung beanspruchen kann.

Diese gesetzliche Wechselwirkung tritt nur dann ein, wenn die in der ausgestellten Steuerbescheinigung enthaltenen Angaben zutreffend sind. Ob dies der Fall ist, kann die Veranlagungsstelle des Finanzamts der die Ausschüttung empfangenden Körperschaft (w. o. B-GmbH) nicht erkennen.

Der § 37 Abs. 3 KStG n. F. hält im Ergebnis an einer Regelung fest, die in § 23 Abs. 2 KStG a. F. enthalten ist. Für das Jahr des Wechsels vom sog. Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren ist eine gleich gelagerte Vorschrift im § 34 Abs. 12 KStG n. F. geregelt.

Wie bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 KStG a. F. und auch im Anrechnungsverfahren stellt die Steuerbescheinigung das Bindeglied zwischen der ausschüttenden Gesellschaft und dem Ausschüttungsempfänger dar. Zu einem echten Steuerausfall bei nicht ordnungsgemäßer Bescheinigung kann es in den Fällen der so genannten Nachsteuer des § 37 Abs. 3 KStG n. F. am Ende des Übergangszeitraums kommen.

Mögliche Fehler im Bescheinigungsverfahren (von der Ausstellung bis hin zur Auswertung) sind durch einen erhöhten Informationsaustausch gering zu halten. Das Kontrollmitteilungsverfahren mit der Verwendung des Vordrucks ”KSt GU/KM - Halbeinkünfteverfahren” ist in der Vfg. vom (DA-AVB/ANB Teil 2 - Kontrollmitteilungen/Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen für Gesellschafter) geregelt. Danach hat das Finanzamt der ausschüttenden Körperschaft (w. o. der A-GmbH) dem Finanzamt der empfangenden Körperschaft (w. o. der B-GmbH) die entsprechenden Angaben zur Anwendung der Regelung des § 37 KStG n. F. mitzuteilen. Das Finanzamt der empfangenden Körperschaft ist ferner verpflichtet, sich mit dem Finanzamt der ausschüttenden Körperschaft abzustimmen, wenn die empfangende Körperschaft keine oder eine von den Angaben in der Kontrollmitteilung abweichende Steuerbescheinigung vorlegt.

OFD Magdeburg v. - S 2861- 2 - St 216S 2861- 10 - St 216

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
YAAAA-81781