BGH Urteil v. - I ZR 29/11

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Informationsgesellschaftsrichtlinie hinsichtlich ihrer zeitlichen Anwendbarkeit und ihrer Geltung für Vervielfältigungen mittels fotomechanischer Verfahren

Gesetze: Art 5 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 5 Abs 3 EGRL 29/2001, Art 6 EGRL 29/2001, Art 20 EUGrdRCh, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 53 UrhG vom , § 54 UrhG vom , § 54a UrhG vom

Instanzenzug: Az: 1 BvR 2742/08 Stattgebender Kammerbeschlussvorgehend Az: I ZR 208/07 Beschlussvorgehend Az: I-20 U 186/06vorgehend Az: 12 O 8/06nachgehend Az: C-457/11 bis C-460/11 Urteilnachgehend Az: I ZR 29/11 Urteil

Gründe

1I. Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstellungen wiedergegeben werden können - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.

2Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt Drucker und Plotter, die sie in Deutschland herstellt oder aus dem Ausland nach Deutschland einführt.

3Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Teils der von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter auf Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF in Anspruch.

4Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 519.703,71 € einschließlich Mehrwertsteuer und zuzüglich Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, MMR 2008, 100 = ZUM-RD 2008, 65). Der Senat hat die Revision der Klägerin unter Hinweis auf sein Urteil vom in der Sache I ZR 94/05 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter) durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.

5Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (, CR 2011, 86 = ZUM 2011, 313).

6Die Klägerin erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom , S. 10; im Folgenden: Richtlinie) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

81. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist zwar durch das am in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

92. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Der Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

103. Die Klägerin und die VG Bild-Kunst, in deren Auftrag die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls tätig wird, sind als Verwertungsgesellschaften nach § 54h Abs. 1 UrhG aF befugt, den Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF geltend zu machen. Die Klägerin kann von der Beklagten, die Drucker und Plotter herstellt, importiert und vertreibt, hinsichtlich der im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten Geräte dem Grunde nach Zahlung einer angemessenen Vergütung beanspruchen, wenn Drucker und Plotter zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Das setzt voraus, dass diese Geräte zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass die Vergütungspflicht nur solche Vervielfältigungshandlungen erfasst, die nach der - Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umsetzenden - Schrankenregelung des § 53 UrhG aF vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen sind. Vervielfältigungshandlungen, die nicht unter die Schrankenregelung fallen und daher eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sind nicht Gegenstand des Vergütungsanspruchs nach § 54a Abs. 1 UrhG aF.

114. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Inverkehrbringen von Druckern durch die Beklagte im Jahr 2001. Deshalb stellt sich vorab die Frage, ob die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen ist, die sich nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am , aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am ereignet haben.

12Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen es die Gerichte der Mitgliedstaaten bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (, Slg. 2006, I-6057 = NJW 2006, 2465 Rn. 123 - Adeneler/ELOG). Die Richtlinie 2001/29/EG ist nach ihrem Art. 14 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also am , in Kraft getreten. Danach wäre die Richtlinie bereits ab diesem Zeitpunkt bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen.

13Die Richtlinie berührt jedoch nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht, die vor dem abgeschlossen bzw. erworben wurden. Das könnte dafür sprechen, dass die Richtlinie bei der Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche wegen eines Inverkehrbringens von Druckern vor dem begründet sind, für die Auslegung des nationalen Rechts nicht von Bedeutung ist (vgl. , GRUR 2008, 786 Rn. 40 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte; vgl. aber BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 54; ZUM 2011, 313 Rn. 26).

145. Nur für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist, stellen sich im vorliegenden Fall dieselben weiteren Fragen zu 2 bis 5 wie im heute gleichfalls zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren I ZR 28/11. Zur Erläuterung dieser Fragen wird auf das Verfahren I ZR 28/11 Bezug genommen.

Bornkamm                                   Pokrant                              Büscher

                         Schaffert                                    Koch

Fundstelle(n):
PAAAI-08503