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GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen II bei der GmbH & atypisch Still
Bei Zugehörigkeit von GmbH-Anteilen zum Sonder-BV bei einer Mitunternehmerschaft sind Gewinne aus der Veräußerung der Anteile sowohl der ESt - im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb - als auch der GewSt zu unterwerfen. Werden die Anteile hingegen im Privatvermögen gehalten, so ist der Veräußerungsgewinn - sofern es sich nicht um ein Spekulationsgeschäft bzw. um eine wesentliche Beteiligung handelt - einkommensteuerlich nicht zu erfassen. GewSt fällt auf den Veräußerungsgewinn für im Privatvermögen gehaltene WG grds. nicht an. Rechnen die Anteile zum Sonder-BV, so sind Ausschüttungen auf diese Anteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen, während bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden.
Zum Sonder-BV II eines Mitunternehmers gehören jene WG, die dem Mitunternehmer steuerlich zuzurechnen sind und die er zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft einsetzt. Schon bisher wurden sowohl von der Rspr. als auch von der Literatur im Fall einer GmbH & Co. KG die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dem Sonder-BV II des Kommanditisten zugeordnet. Begründet ...