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Keine Teilwertabschreibung bei Verlustprodukten
Die Teilwertabschreibung spielt in der Praxis seit jeher eine besondere Rolle. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann sie sich geradezu zu einem ”Reizthema” entwickeln. Ihre Bedeutung hat sich durch die Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nicht gerade abgeschwächt, insbesondere nachdem der ursprüngliche Entwurf noch die vollständige Abschaffung der Teilwertabschreibung vorsah.
Bei Waren spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung dafür, daß ihr Teilwert den Wiederbeschaffungskosten entspricht. Sind diese nicht gesunken, ist deshalb zu vermuten, daß ihr Teilwert nicht niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten ist. Den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts der Warenbestände kann der Steuerpflichtige entweder durch den Nachweis gesunkener Verkaufschan- S. 4235cen rechtfertigen, was allerdings in der Regel eine Preisherabsetzung voraussetzt. Statt dessen kann er den Teilwert aber auch in der Weise ermitteln, daß er von den kalkulierten Veräußerungspreisen den durch die künftigen Vollkosten bestimmten Rohgewinnaufschlag abzieht. Liegt der so ermittelte Wert unter den Anschaffungsk...