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BFH 24.07.1990 VIII R 194/84

Einkommensteuer; | Abzug von Geldbußen als Betriebsausgaben (§ 4 EStG; Art.3 GG)

Unter Hinweis auf den 1 BvL 4, 5, 6 und 7/87 (BStBl 1990 II, 483) stellt der fest, daß § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.8 EStG i.d.F. des Gesetzes v. (BGBl 1984 I 1006) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Mehrerlöses) entfallenden Teil einer Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt. Der Senat führt hierzu weiter aus, daß der auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Mehrerlöses) entfallende Teil einer nach § 38 Abs.4 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgesetzten Geldbuße auch dann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, wenn bei der Bemessung der Geldbuße unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) die auf den abgeschöpften Mehrerlös entfallende ESt und GewSt nicht ...

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