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Auslegung einer dem beherrschenden Gesellschafter erteilten Pensionszusage
Das zur Auslegung einer Pensionszusage verdeutlicht einmal mehr, daß die Rechtsprechung zu Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in Bewegung ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an einen beherrschenden Gesellschafter auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Wie der BFH jedoch in seinem Urt. v. nun klarstellt, bedeutet dies nicht, daß Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter nicht der Auslegung zugänglich sind. Sind Unklarheiten vorhanden, besteht vielmehr eine Verpflichtung zur Auslegung. Nach der Rechtsprechung des BFH ist sogar gegebenenfalls Beweis über den Inhalt der getroffenen Vereinbarung zu erheben. Erst wenn sich auf diese Weise der Inhalt einer Vereinbarung nicht zweifelsfrei feststellen läßt, ist für die Annahme einer vGA aufgrund des beherrschenden Gesellschaftsverhältnisses Raum.
1. Zum Sachverhalt
In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des