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Wirtschaftsgutüberlassung an Betriebs-GmbH
WG, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehören, sind als Sonderbetriebsvermögen II auszuweisen, wenn sie unmittelbar der Begründung oder S. 3848Stärkung der Beteiligung an der Personengesellschaft dienen. Ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn bei einer Betriebsaufspaltung der Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft ein ihm allein gehörendes WG unmittelbar an die Betriebs-GmbH verpachtet, hat der BFH zwar in einem obiter dictum schon einmal bejaht, aber konkret noch nicht entscheiden müssen. Dazu hatte er jetzt Gelegenheit:
Mit Urt. v. hat der BFH entschieden, daß das WG (Grundstück) zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters bei der Besitz-Personengesellschaft gehört, wenn sein Einsatz in der Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen der Besitz-Personengesellschaft veranlaßt ist, also nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn bei der Besitz-Personengesellschaft ein betriebliches Interesse vorliegt. Das ist für den BFH nicht schon dann der Fall, wenn das WG für die Betriebs-GmbH zwar eine besondere Bedeutung besitzt, aber für deren Betrieb nicht unverzichtbar ist. Es ist aber regelmäßig dann der Fall, wenn der ...