§ 7g Abs. 7 EStG Ansparabschreibung bei Existenzgründern
1. Zeitliche Anwendung
Aufgrund der zeitlichen Anwendungsregel in § 52 Abs. 11 Satz 4 EStG 1997 ist § 7g Abs. 7 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Nach übereinstimmender Meinung der ESt-Referenten des Bundes und der Länder können auch Steuerpflichtige (Stpfl.) Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 7 EStG bilden, die ihren Betrieb vor dem eröffnet haben und sich am noch im sechsjährigen Gründungszeitraum befunden haben. Stpfl., welche die persönlichen Voraussetzungen des für Wirtschaftsjahre ab 1997 geltenden § 7g Abs. 7 EStG erfüllen und sich in 1997 ff. noch im Gründungszeitraum befinden, sollen nicht von der günstigeren Regelung ausgeschlossen werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Anwendung des § 7g Abs. 7 EStG auf Zeiträume vor 1997 ausgedehnt werden darf, was mit einer Umqualifizierung einer nach § 7g Abs. 3 EStG in der Bilanz zum gebildeten Rücklage in eine Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG de facto erfolgen würde. Vielmehr sollen diese Stpfl. ab 1997 im Rahmen des § 7g EStG eine Gleichbehandlung mit ”Neu-Existenzgründern” erfahren. Eine vor 1997 gebildete Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bleibt bis zu ihrer Auflösung eine solche, mit der Folge eines Gewinnzuschlags bei Auflösung ohne Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts (WG).
2. Existenzgründereigenschaft bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften ist Voraussetzung, dass alle Gesellschafter Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG sind (§ 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG). Diese Voraussetzung muss nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung weder während des gesamten Gründungszeitraums noch während des gesamten Wirtschaftsjahrs, für das die Rücklage gebildet werden soll, vorliegen. Es sind vielmehr die Verhältnisse am Bilanzstichtag oder bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG am Ende des Gewinnermittlungszeitraums maßgebend (stichtagsbezogene Betrachtung), zu dem die Ansparrücklage gebildet werden soll. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle beteiligten Gesellschafter Existenzgründer-Status haben.
3. Umfang schädlicher Einkünfte
Nach § 7g Abs. 7 EStG kann die sog. Existenzgründerrücklage nur in Anspruch genommen werden, wenn der Einzelunternehmer, Mitunternehmer, Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als ein Zehntel beteiligt gewesen ist, noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche und freiberufliche Einkünfte) erzielt hat (§ 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Der Umfang dieser Einkünfte ist dabei unerheblich. So führen beispielsweise bereits geringfügige Einnahmen aus einer gewerblichen Nebentätigkeit innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Betriebseröffnung dazu, dass die Existenzgründerrücklage nicht in Anspruch genommen werden kann. Ein anderes Ergebnis lassen die gesetzlichen Bestimmungen in § 7g Abs. 7 EStG nicht zu.
Diese Ausführungen dienen lediglich der Klarstellung. Die Auffassung wurde bereits in der Fortbildungsunterlage § 7g EStG (Rechtsstand ) unter III. Tz. 3.6.3.4 vertreten.
OFD Koblenz v. - S 2183 b
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OAAAA-81741