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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften
Der BFH hat am beschlossen, die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 32c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nach Ansicht des X. Senats verstößt § 32c EStG in dreifacher Hinsicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
1. Die Begünstigung lediglich gewerblicher Gewinne verletzt das Gebot einer grundsätzlich gleichen und folgerichtigen Belastung der in § 2, §§ 13 ff. EStG näher bestimmten Einkunftsarten, ohne daß dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Der BFH sieht in der Beschränkung der Tarifbegrenzung auf gewerbliche Einkünfte eine Durchbrechung des Grundsatzes der ”synthetischen Einkommensteuer”. Schließlich habe man sich mit der Bildung der ”Summe der Einkünfte” (§ 2 Abs. 3 EStG) gegen eine nach Einkunftsarten differenzierende sog. ”Schedulensteuer” entschieden. Die damit statuierte qualitative und quantitative Gleichwertigkeit aller Wertzuflüsse werde durchbrochen, wenn einzelne Faktoren der so ausgedrückten Fähigkeit, Steuern zu zahlen, unterschiedlich gewichtet werden. Für eine tarifliche Ungleichbehandlung einzelner Einkunftsarten bedürfe es besonderer sachlicher Gründe, die entweder eine andere ”Belastbarkeit” indizieren oder lenkungsrechtlicher Art sind ...