§ 106 EStG UNICEF Deutschland Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für UNICEF Grußkarten und - Kalender
Nach einem Beschluss der Finanzministerkonferenz (FMK) aus dem Jahr 1977 (siehe FMS vom 10.05.19979, Az.: 31 - S 2223 - 55/9 - 73 194/78) darf der Kaufpreis von UNICEF-Karten und -Kalendern in einen steuerpflichtigen Entgeltanteil und einen steuerfreien Spendenanteil aufgeteilt werden. Der Beschluss steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom , BStBl 1987 II S. 850), nach der eine Aufteilung einheitlicher Entgelte nicht zulässig ist.
Bei dem o.a. Beschluss der FMK handelt es sich jedoch um eine Billigkeitsregelung, die seinerzeit auch im Hinblick auf die weltweite Tätigkeit und Bedeutung des Kinderhilfswerks der UNO und die steuerliche Behandlung des Verkaufs von UNICEF-Grußkarten in anderen europäischen Ländern getroffen wurde. Da die für die Billigkeitsregelung maßgeblichen besonderen Gründe nach wie vor gegeben sind, hielten die Einkommensteuer-Referatsleiter es mit großer Mehrheit nicht für angebracht, der FMK eine Aufhebung des Beschlusses aus dem Jahr 1977 zu empfehlen. In Anbetracht der klaren Rechtslage waren sie weiter der Auffassung, dass die Sonderregelung für UNICEF nicht dazu führen kann, auch in anderen Fällen die Aufteilung einheitlicher Entgelte in einen Entgelt- und einen Spendenanteil zuzulassen.
Aufgrund dieser seit langem bestehenden Sonderregelung ist es dem Kinderhilfswerk UNICEF Deutschland gestattet, über 75 % des Warenwertes der von ihm verkauften Grußkarten/-kalender dem Erwerber eine steuerwirksame Zuwendungsbestätigung zu erteilen. Diese wird von UNICEF in Kombination mit der Warenrechnung auf einem DIN A 4-Blatt erteilt, wobei der obere Teil die Rechnung und der untere Teil die Zuwendungsbestätigung bildet.
Die Zuwendungsbestätigung bewegt sich unter Berücksichtigung der o.g. Billigkeitsregelung im Rahmen der bundeseinheitlichen Vordruckmuster. Dazu ist Folgendes anzumerken:
Nach dem (BStBl 1999 I 1999, S. 979) darf die Zuwendungsbestätigung eine DIN A 4-Seite nicht überschreiten. Ein kleineres Format (z.B. DIN A 5) ist daher zulässig (vgl. auch .- 236/01).
Es ist zwar zutreffend, dass der Satz ”Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen” in die Zuwendungsbestätigung grundsätzlich immer aufzunehmen ist (vgl Rdnr. 10 des (BStBl 2000 I, S. 592). Andererseits ist in dem vorliegenden Sonderfall (Grußkarten-/Kalenderverkauf mit Spendenanteil) ein Zusammenhang mit Aufwandsspenden jedoch unter keinen Umständen denkbar. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat deshalb zugestimmt, dass dieser Satz in der Zuwendungsbestätigung weggelassen werden kann, worum von UNICEF aus Platzgründen ausdrücklich gebeten wurde; entsprechendes gilt im Übrigen für die ebenfalls weggelassene Versicherung, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt.
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat darüber auch das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. aus FMS vom , AZ.; 31 - S 2223 - 55/9 - 73 194/78 und
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2223 - 124/St 41
OFD Nürnberg v. - S 2223 - 110/St 31
Fundstelle(n):
MAAAA-81707