§ 6a EStG Rückstellungen für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre
§ 6a EStG Rückstellungen für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre
Nach den Urteilen des (BStBl 2003 II S. 279) und I R 59/00 (BFH/NV 2002 S. 1288) ist für die Verpflichtung, Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden. Bei den Klägern handelt es sich um Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme begründet der BFH mit der Lebenserfahrung, wonach beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestands zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen. Die Verpflichtung, Beihilfe zu leisten, findet nach Auffassung des BFH ihren wesentlichen Bezugspunkt bereits im erfüllten Arbeitsverhältnis. Die o. a. Entscheidungen des BFH sind nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung auf alle noch offenen vergleichbaren Fälle anzuwenden.
Wurde allerdings die Rückstellung für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall während der Zeit Ihres Ruhestands bisher nicht gebildet, darf sie erstmals in der ersten nach Veröffentlichung des Urteils vom - I R 71/00 - aufzustellenden Bilanz gebildet werden (vgl. insoweit zur Frage der Bilanzberichtigung BStBl 1993 II S. 392).
Bei der Bewertung der Rückstellungen bittet die OFD zu beachten, dass wie im Fall der Vorinstanz ( - EFG 2000 S. 1306) nicht der Gesamtbetrag der Verpflichtung bei Beginn einzustellen, sondern die Rückstellung ratierlich anzusammeln ist.
OFD
Hannover v. - S
2176 - 113 - StH 221, S
2176 - 77 - StO 221
Fundstelle(n):
NWB EN
867/2003
SAAAA-81705