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NWB Nr. 16 vom Seite 1417

Ergänzungsbilanzen im Erbschaftsteuerrecht

Verfasser: Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

Killinger hat in einem grundlegenden Aufsatz auf Unklarheiten bei der Aufteilung des Einheitswerts des BV von PersGes hingewiesen. Während in Abschn. 32 Abs. 2 Satz 1 VStR 1995 geregelt war, daß ”Bilanzansätze aus der Ergänzungsbilanz . . . dem jeweiligen Gesellschafter vorab mit dem Wert zuzurechnen (sind), mit dem sie im Einheitswert enthalten sind”, sollen nach der Neuregelung des § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG dem jeweiligen Gesellschafter die Mehr- oder Minderwerte aus Steuer- einschließlich Ergänzungsbilanzen unabhängig davon, inwieweit sie im Einheitswert enthalten sind, vorab zuzurechnen sein, weil der Begriff des Kapitalkontos i. S. des § 97 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 BewG auch die Ergänzungsbilanz umfasse.

Auch in Fällen, in denen sich für ein Betriebsgebäude eine übliche Miete nicht ermitteln läßt, ist nach § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG der ertragsteuerliche Wert maßgebend (R 180 Abs. 4 i. V. mit R 179 Abs. 3 ErbStR). Fraglich und nicht geklärt ist, ob dies der Steuerbilanzwert aus der Gesamthandsbilanz oder der Bilanz des jeweiligen Gesellschafters einschließlich Ergänzungsbilanz ist.

Demgegenüber hatte ich früher schon darauf hingewiesen, daß Werte aus einer positiven oder negativen Ergänzungsbilanz im Bewertungsrecht keine Rolle spielen, weil es hierfür an eine...

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