§ 22 Nr. 1a EStG Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 25/2003
Gemäß § 22 Nr. 1a EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (= Unterhaltsleistungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt). Der Antrag des Gebers als auch die Zustimmung des Empfängers werden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Zugang bei dem für den Geber zuständigen Finanzamt wirksam; die Zustimmung des Empfängers zum Antrag des Gebers wirkt unmittelbar rechtsgestaltend, so dass hierdurch eine Umqualifizierung aller Unterhaltsleistungen aus dem privaten Bereich in den einkunftsrelevanten Bereich stattfindet. Die Zustimmung des Empfängers kann nachträglich weder zurückgenommen werden, noch betragsmäßig beschränkt werden (auch nicht im Einvernehmen mit dem Geber). Für eine Rückverlagerung der Unterhaltsleistungen vom einkunftsrelevanten Bereich in den privaten Bereich bleibt für beide Seiten ausschließlich die Möglichkeit des Widerrufs (nur) für die Zukunft durch den Empfänger.
Somit kann der Geber im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der in der Anlage ”U” vorab festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgaben abziehen, und der Empfänger muss die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur v.g. Höhe versteuern, auch wenn sich die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Geber steuerlich nicht voll auswirken, oder der Geber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt.
Der anderweitigen Ansicht von Wacker im Ludwig Schmidt EStG-Kommentar (§ 22 Rz. 90) mit Hinweis auf in EFG 2000 S. 1002 ist nicht zu folgen.
OFD
Koblenz v. - S
2255 A
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
PAAAA-81690