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BPatG Urteil v. - 2 Ni 30/08

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. November 1994 angemeldeten deutschen Patents DE 4439284 (Streitpatent) mit der Bezeichnung ,,Vorrichtung und Verfahren zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn“. Das Streitpatent nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 44 37 222.1 vom 19. Oktober 1994 in Anspruch. Die Erteilung des Patents mit 13 Ansprüchen wurde am 12. Dezember 1996 mit der Druckschrift DE 44 39 284 C2 veröffentlicht.

Fundstelle(n):
YAAAI-07567

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BPatG, Urteil v. 29.04.2010 - 2 Ni 30/08

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