Finanzministerium des Saarlands - B/2 - 2 - 74/2002 - S 2241

§6 EStG Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmersteuerrechts (UntStFG);
Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des UntStFG bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der der Übertragende beteiligt ist.

Nach dem Bezugserlass hat die unentgeltliche oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgte Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des UntStFG zu dem Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, zu erfolgen, sofern die übernehmende Kapitalgesellschaft zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Es ist gefragt worden, ob eine Übertragung zu diesem Wert auch dann zu erfolgen hat, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft an der aufnehmenden Personengesellschaft zu weniger als 100 % vermögensmäßig beteiligt ist.

Hierzu bittet das Finanzministerium folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Auch in diesem Fall hat die Übertragung zu dem Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, zu erfolgen, allerdings beschränkt auf den der übertragenden Kapitalgesellschaft nach der Übertragung mittelbar zuzurechnenden Anteil am Wirtschaftsgut.

Beispiel:

Ein Grundstück soll aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft übertragen werden. Die übertragende Kapitalgesellschaft ist an der aufnehmenden Personengesellschaft nur zu 94 % vermögensmäßig beteiligt. Weitere - zu 6 % vermögensmäßig beteiligte - Gesellschafterin ist eine andere, zum selben Konzernkreis gehörende Kapitalgesellschaft

Lösung:

Das Grundstück kann nur zu 94 % zum Buchwert übertragen werden, da der übertragenden Kapitalgesellschaft das Grundstück nur insoweit weiterhin mittelbar zuzurechnen ist. Hinsichtlich des 6 %-igen Grundstücksanteils, der auf die zweite Kapitalgesellschaft entfällt, sind die stillen Reserven aufzudecken. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Grundstück vor und nach der Übertragung zu 100 % nur Kapitalgesellschaften zuzurechnen sei. Der 6%-ige Anteil der zweiten Kapitalgesellschaft ist durch die Übertragung neu begründet worden, was gem. § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG zum Ansatz des Teilwerts zwingt.

Finanzministerium des Saarlands v. - B/2 - 2 - 74/2002 - S 2241

Fundstelle(n):
XAAAA-81670