§ 3EStG Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes
Zum ist das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG -, BGBl 2001 I S. 1335) in Kraft getreten.
1. Ziel der Grundsicherung
Ziel des neuen Gesetzes ist die Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll der Gang zum Sozialamt und damit die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Der Zugang zu dieser Leistung wird dadurch erleichtert, dass im Gegensatz zur Sozialhilfe ein Rückgriff auf Kinder und Eltern nicht erfolgt.
2. Anspruchsberechtigte
Folgende Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind nach dem GSiG anspruchsberechtigt, sofem sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können:
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen - dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Gewährung einer Grundsicherungsleistung erfolgt dabei unabhängig von dem tatsächlichen Bezug einer Rente aufgrund Alters oder dauerhafter Erwerbsminderung.
3. Ausschließungsgründe
Grundsicherungsleistungen werden nicht gewährt, wenn
das Einkommen der Eltern oder der Kinder des Anspruchsberechtigten jährlich einen Betrag von 100 000 € übersteigt (wobei gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GSiG die gesetzlich widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Grenze nicht überschritten wird),
die Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält.
4. Träger der Grundsicherung
Nach § 4 Abs. 1 GSiG ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt für die Grundsicherungsleistung zuständig, in deren Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gem. § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum GSiG (HAG/GSiG) können die hessischen Landkreise ihre Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnem zur Durchführung des Gesetzes heranziehen.
Für Antragsberechtigte in vollstationärer Unterbringung ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen Träger der Grundsicherung, § 1 Abs. 2 HAG/GSiG.
5. Einsatz eigenen Vermögens oder Einkommens
Lediglich Personen, die ihren Lebensunterhalt weder aus eigenem noch aus dem Einkommen oder Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft bestreiten können, haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Das Einkommen oder Vermögen des Ehegatten oder Partners kann allerdings zur Sicherung des Lebensunterhaltes nur herangezogen werden, soweit es dessen Eigenbedarf übersteigt (siehe unten, Beispiel).
Übersicht über relevantes Einkommen und Vermögen
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Zum Einkommen gehören: | Zum Vermögen gehört: | ||
- | Erwerbseinkommen | - | Haus- und Grundvermögen |
- | Renten, Pensionen | - | PKW |
- | Wohngeld, Ehegattenunterhalt | - | Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen und anderen |
- | Einkünfte aus V + V | - | Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen |
- | Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte |
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Zum Einkommen gehören nicht: | Zum Vermögen gehört nicht: | ||
- | Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz | Geldbeträge bei | |
- | Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte | - | allein Stehenden bis zu einem Betrag von 2.301,- € und bei |
- | Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz | - | nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partnern bis zu einem Betrag von 2.915,- € |
- | talsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern oder Kinder, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100 000 € nicht erreicht |
Im Rahmen der Ermittlung des eigenen Einkommens und Vermögens sind Abzüge für auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeträge zur Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen sowie Werbungskosten beim Vorliegen von Erwerbseinkommen zugelassen.
6. Höhe der Leistungen
Der Grundsicherungsbedarf errechnet sich aus vier verschiedenen Komponenten:
dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz zzgl. 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen,
den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden, und
einem Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes bei schwerbehinderten Menschen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen ”G” sind.
Von dem hieraus errechneten Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind diese höher, so werden keine Grundsicherungsleistungen gewährt. Sind sie niedriger wird die Differenz zwischen den Einkünften und dem errechneten Bedarf als Grundsicherung gewährt.
Wenn die Einkünfte nicht ausreichen, um den Bedarf auszugleichen, aber einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, wird dieses solange dem errechneten Bedarf gegengerechnet, bis es aufgebraucht ist. Danach kann der Anspruchsberechtigte erneut einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherung stellen.
7. Steuerliche Behandlung der Grundsicherung
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Leistungen der Grundsicherung wie die übrigen Sozialhilfeleistungen gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, da sie wegen Hilfebedürftigkeit gezahlt werden.
a) Grundsicherung und Kindergeld
Dem Bezug von Grundsicherungsleistungen kommt u.U. jedoch in dem Fall steuerliche Bedeutung zu, in dem den Eltern des Anspruchsberechtigten für diesen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.188,- € im Jahr hat.
Die Leistungen aus der Grundsicherung stellen - unbeschadet ihrer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG - gem. R 180e Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStR 2001 Bezüge dar und sind somit in die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes mit einzubeziehen.
b) Grundsicherung und Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG)
Gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG vermindern sich die nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG max. zu berücksichtigen Unterhaltsaufwendungen i.H.v. 7.188,- € um die eigenen Einkünfte und Bezüge des zu Unterhaltenden, soweit diese den Betrag von 624,- € im Kalenderjahr übersteigen.
8. Beispiel
Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar (beide über 65 Jahre), wohnhaft in Hessen, mit Mietkosten von 300 €. Heizkosten von 66 €, Renten von 655,74 € und 327,87 € (Eigenanteil für Kranken- und Pflegeversicherung 55,74 € und 27,87 €) besteht ein Grundsicherungsbedarf von:
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Bedarf für | 1. Person als Haushaltsvorstand | 2. Person als Haushaltsangehöriger |
Regelsatz Haushaltsvorstand bzw. Haushaltsangehörige | 294,00 € | 235,00 € |
Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand | 44,10 € | 44,10 € |
Unterkunftskosten (anteilig) | 150,00 € | 150,00 € |
Heizkosten (anteilig) | 33,00 € | 33,00 € |
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag | entfällt | entfällt |
Mehrbedarf von 20 % wegen Merkrnal ”G” | entfällt | entfällt |
Bedarfs-Summe | 521,10 € | 462,10 € |
abzgl. Renteneinkommen nach Abzug des eigenen Beitragsanteils | 600,00 € | 300,00 € |
ergibt einen Überschuss von | 78,90 € | |
ergibt einen ungedeckten Bedarf von | 162,10 € | |
abzgl. Überschuss beim Partner | 78,90 € | |
ergibt einen Grundsicherungsanspruch von | 0,00 € | 83,20 € |
Anlage
Maßgebliche Regelsätze der Sozialhilfe
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Bundesland | Euro im Monat ab für | ||
Haushaltvorstand | Haushaltsangehöriger | 15-%-Wert | |
Baden-Württemberg | 294,00 | 235,00 | 44,10 |
Bayern | 284,00 | 227,00 | 42,60 |
Berlin | 293,00 | 234,00 | 43,95 |
Brandenburg | 280,00 | 224,00 | 42,00 |
Bremen | 293,00 | 234,00 | 43,95 |
Hamburg | 293,00 | 234,00 | 43,95 |
Hessen | 294,00 | 235,00 | 44,10 |
Mecklenburg - | 279,00 | 223,00 | 41,85 |
Vorpommem | |||
Niedersachsen | 293,00 | 234,00 | 43,95 |
Nordrhein-Westfalen | 293,00 | 234,00 | 43,95 |
Rheinland-Pfalz | 293,00 | 234,00 | 43,95 |
Saarland | 293,00 | 234,00 | 43,95 |
Sachsen | 279,00 | 223,00 | 41,85 |
Sachsen-Anhalt | 282,00 | 226,00 | 42,30 |
Schleswig-Holstein | 293,00 | 234,00 | 43,95 |
Thüringen | 279,00 | 223,00 | 41,85 |
OFD Frankfurt am Main v. - S 2342 A - 58 - St II 21
Fundstelle(n):
IAAAA-81662