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BPatG Urteil v. - 5 Ni 53/09 (EU)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. Februar 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 4115051 vom 8. Mai 1991 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 512 206 (Streitpatent), das ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 592 08 530 geführt wird.

Fundstelle(n):
DAAAI-07373

Preis:
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BPatG, Urteil v. 24.02.2010 - 5 Ni 53/09 (EU)

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