§ 20 EStG Berücksichtigung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Erstattungszinsen gemäß § 233 a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei den Nachzahlungszinsen handelt es sich grundsätzlich um nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen im Sinne des § 12 Nr. 3 EStG.
Werden Erstattungszinsen festgesetzt, so sind diese bei dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Kommt es anschließend zu einer Änderung der zugrunde liegenden Steuer zuungunsten des Steuerpflichtigen und damit auch zu einer abweichenden Festsetzung der Erstattungszinsen, d.h. zu einer (Teil-) Rückzahlung der zuvor erhaltenen Erstattungszinsen, so handelt es sich insoweit um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese sind im Zeitpunkt des Abflusses einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Erstattungszinsen bestand bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerpflichtigen diese erhielten. Dies ergibt sich für die Einkommensteuer aus § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG, wonach die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes entsteht.
Wird sie zunächst in unzutreffender Höhe festgesetzt, basiert die Zinsberechnung nach § 233 a AO auf der materiellrechtlich unzutreffend festgesetzten Einkommensteuer. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Erstattungszinsen besteht dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der unzutreffenden Zinsfestsetzung. Sie konkretisiert sich jedoch erst mit der geänderten Zinsfestsetzung. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang der Grund der korrigierten Veranlagung.
Entsprechend sind auch Rückzahlungen von durch den Steuerpflichtigen beglichenen Nachzahlungszinsen zu beurteilen. Die Nachzahlungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen im Sinne des § 12 Nr. 3 EStG. Bei Rückzahlung dieser an den Steuerpflichtigen handelt es sich nicht um steuerpflichtige Erstattungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst werden. Die Nichtberücksichtigung ist auf die bisher geleisteten Nachzahlungszinsen begrenzt.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2252 A - 61 - St II 33
Fundstelle(n):
TAAAA-81654