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Änderung der rechtlichen Beurteilung der Verwendungsumsätze im Erstjahr
Im Urt. v. 13. 11. 19974) führt der BFH aus, daß sich die Verhältnisse i. S. von § 15a Abs. 1 UStG ändern, wenn der Unternehmer in den sog. Folgejahren Umsätze ausführt, die für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sind als die Umsätze im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung. Es genüge, wenn die Umsätze in den Folgejahren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für den Vorsteuerabzug anders als im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung zu qualifizieren seien. Auch die fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die FinVerw falle in den Anwendungsbereich des § 15a UStG 1980. Voraussetzung für eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG 1980 ist aber, daß die Steuerfestsetzung in den Abzugsjahren nicht mehr zu ändern sei.
Festzuhalten ist, daß nach der Rspr. des BFH die Tatbestandsvoraussetzung ”Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Steuerabzug von Bedeutung waren”, sehr weit verstanden wird. Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus kann daher jede fehlerhafte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Ausgangsumsätze zu einer Korrektur nach § 15a UStG führen. Inwieweit diese Rspr. mit den engen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung vereinbar ist, ist zweifelhaft.