BGH Beschluss v. - 4 StR 264/10

Gefährliche Körperverletzung: Tatbegehung "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs bei Kleben von Reißzwecken unter die Fersen des Opfers

Gesetze: § 52 StGB, § 53 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 StGB, § 240 StGB

Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 13 KLs 17/09 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

31. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen einer "an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Ende 2001" begangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, weil die Tat bereits bei Anzeigeerstattung am verjährt war.

42. In den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts jeweils tateinheitlich mit einer gefährlichen Körperverletzung nur einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, weil die Geschädigte die Erklärungen, zu welchen sie der Angeklagte durch die Verletzungshandlungen zwingen wollte, nicht abgegeben hat (UA 17, 18). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Da das Landgericht die erkannten Einzelstrafen jeweils der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, schließt der Senat aus, dass diese Änderungen Einfluss auf die Höhe dieser Einzelstrafen gehabt haben.

53. Im Fall II. 12 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Körperverletzung "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs begangen hat (vgl. hierzu , NStZ 2010, 512 f.). Das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten wurde nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwecken erheblich beeinträchtigt, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwungen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen. Der Angeklagte hat sich mithin nur der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht.

6Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung ist vom Generalbundesanwalt bejaht worden.

7Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Bemessung der Einzelstrafe aus, da das Landgericht diese der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat. Dies nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers selbst entscheiden. Er setzt eine Einzelstrafe von elf Monaten fest, da das Landgericht auch in den tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Fällen II. 10 und 11 der Urteilsgründe auf eine solche erkannt hat und auszuschließen ist, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

84. Schließlich bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer versäumt hat, für den Fall II. 15 der Urteilsgründe, in dem sie den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Nach den Gesamtumständen ist auszuschließen, dass das Landgericht eine Geldstrafe verhängt hätte. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom auf die in §§ 240 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB bestimmte Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat.

95. Der Senat schließt im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen - allein für die Vergewaltigungstaten wurden Einzelfreiheitsstrafen von dreimal drei Jahren und neun Monaten und zweimal drei Jahren und drei Monaten verhängt - sowie deren straffen Zusammenzug aus, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten (Fall II. 3) und die Herabsetzung der Einzelstrafe um sieben Monate (Fall II. 12) auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben.

106. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann                                 Solin-Stojanović                                Cierniak

                          Franke                                             Bender

Fundstelle(n):
LAAAI-07152