§ 5 EStG Aktivierung von Forderungen von sog. Erzeugerorganisationen auf Beihilfe gegenüber der EU
Zu der Frage der Aktivierung einer Forderung auf EU-Beihilfegewährung nach Maßgabe des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 seitens einer sog. Anerkannten Erzeugerorganisation hat das BMF gegenüber der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisation Obst und Gemüse e.V., Bonn, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
”Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Forderung entweder zivilrechtlich entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest gerechnet werden kann ( BStBl 2001 II S. 349).
Eine sog. ”Anerkannte Erzeugerorganisation” hat nach Art. 15 der EU-Verordnung Anspruch auf Beihilfegewährung gegenüber der EU, sofern sie einen Betriebsfonds eingerichtet hat, der für die Finanzierung eines von der zuständigen innerstaatlichen Behörde genehmigten operationellen Programms bestimmt ist.
Wie im - dargelegt, ist der Betriebsfonds einer Erzeugergemeinschaft Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Das Zweckvermögen bleibt zwar rechtlich im Eigentum der betreffenden Erzeugergemeinschaft, wirtschaftlich ist es jedoch als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugerorganisation so entzogen sind, dass die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugerorganisation abhängig ist.
Mit der Genehmigung des operationellen Programms für den Betriebsfonds der Erzeugerorganisation ist die Beihilfegewährung seitens der EU sicher und somit eine Aktivierung der Forderung vorzunehmen.”
BMF-Schreiben v. - IV A 6 - S 2130 - 9/02
Fundstelle(n):
HAAAA-81632