BGH Beschluss v. - 2 StR 100/10

Strafurteil: Erforderliche Feststellungen zum inneren Tatbestand der Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung bei einem Raubüberfall mit Einsatz einer Gaspistole

Gesetze: § 27 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 255 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 21 KLs 32/09 - 333 Js 278/09 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es den Angeklagten zusammen mit den Mitangeklagten L. und T. als Gesamtschuldner verurteilt, einen Schmerzensgeldbetrag von 2.000 Euro und zusammen mit dem Mitangeklagten L. einen weiteren Betrag von 1.000 Euro an die Adhäsionsklägerin zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, der Adhäsionsklägerin jeglichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden, der entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

21. Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin konkret bezifferte Schmerzensgeldbeträge, der Höhe nach differenziert hinsichtlich der Tatbeteiligten, zugesprochen und zugleich festgestellt, dass jeglicher weiterer materieller und immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften aus dem BGB und dem StGB mit der gegen das Tatopfer eingesetzten kriminellen Energie, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den durch die Tat verursachten körperlichen und seelischen Folgen begründet (UA S. 45).

3Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch nicht. Sie zeigt lediglich formelhaft allgemein gültige Kriterien für die Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen auf, ohne im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat auch nur ansatzweise deutlich zu machen, warum dies zu den ausgeurteilten Beträgen, zudem noch unterschiedlich hinsichtlich einzelner Tatbeteiligter, führt. Darüber hinaus wird nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Mit einer solch floskelhaften Begründung hat eine Adhäsionsentscheidung keinen Bestand.

4Ausführungen zu der weiter ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung eines weitergehenden Schadens finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gleichwohl gerechtfertigt ist (vgl. ).

5Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237). Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.

62. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten L. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH StV 2004, 61) und es nicht wie bei BGH NStZ 1988, 470 um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung geht.

73. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO.

Rissing-van Saan                                                             Schmitt                                                            Krehl

                                           Eschelbach                                                                 Ott

Fundstelle(n):
IAAAI-06933