§ 16 EStG Realteilung bei unmittelbarer Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen einer neuen Mitunternehmerschaft
Es ist gefragt worden, ob eine steuerneutrale Realteilung vorliegt, wenn Wirtschaftsgüter unmittelbar in das Gesamthandsvermögen einer neuen Mitunternehmerschaft (Nachfolgegesellschaft) übertragen werden.
Nach der Gesetzesbegründung zum UntStFG (BT-Drucksache 14/6882) ist die steuerneutrale Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei Fortsetzung des unternehmerischen Engagements in anderer Form mit diesen Wirtschaftsgütern gewollt. Hiernach ist auch ein unternehmerisches Engagement einiger bisheriger Unternehmer in Form einer neuen Mitunternehmerschaft nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist nur, dass die Wirtschaftsgüter nicht (auch nicht kurze Zeit später) in ein Privatvermögen überführt werden.
§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG schließt die steuerneutrale Übertragung unmittelbar und mittelbar auf körperschaftsteuerpflichtige Rechtssubjekte (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) aus. Mittelbar beteiligt wird die Körperschaft, in dem sie Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist, in deren Gesamthandsvermögen ein aus der real geteilten Personengesellschaft stammendes Wirtschaftsgut übertragen wird. Der Gesetzgeber erachtet demnach die Möglichkeit der Übertragung in ein anderes Gesamthandsvermögen für zulässig, soweit keine körperschaftschaftsteuerpflichtigen Rechtssubjekte beteiligt sind.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG fordert jedoch die ”Übertragung in das Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers”. Dieses Tatbestandsmerkmal ist auch noch gewahrt, wenn das Vermögen einer Personengesellschaft dergestalt real geteilt wird, dass ihr Vermögen in eine oder mehrere Nachfolgegesellschaften überführt wird.
Eine steuerneutrale Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter anläßlich einer Realteilung in das Gesamthandsvermögen einer oder mehrerer inländischer Nachfolgegesellschaft(en), an denen ausschließlich bisherige Mitunternehmer der geteilten Personengesellschaft beteiligt sind, ist möglich, da die Wirtschaftsgüter steuerverstrickt bleiben und auch hier die Behaltensfrist des § 16 Abs.3 Satz 3 EStG zu beachten ist.
Sind an der Nachfolgegesellschaft auch andere Personen als die bisherigen Mitunternehmer beteiligt, ist eine steuerneutrale Realteilung insoweit ausgeschlossen, wie die Wirtschaftsgüter auf Personen übergehen, die keine bisherigen Mitunternehmer der geteilten Personengesellschaft sind, denn bei diesen fehlt es an der in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG genannten Übertragung in das Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer.
OFD Berlin v. - St 122 - S 2242 - 1/03
Fundstelle(n):
KAAAA-81605