OFD-Berlin - St 174 - S 2222 - 3/02

§ 86 EStG Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge - Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) hier: Umrechnung ausländischer Einnahmen

OFD-Berlin vom - St 174 - S 2222 - 3/02

Zu der Frage, in welcher Höhe und zu welchem Stichtag der Wechselkurs im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung (§ 86 EStG) zwischen einer fremden und der inländischen Währung festzulegen ist, nahm das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) sind die Einnahmen der Tätigkeit anzusetzen, welche die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis begründet. Bei Pflichtversicherten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich insoweit um die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI. Stehen bei einer Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht oder nach einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes der Inländischen Besoldungsstelle bzw. dem inländischen Rentenversicherungsträger die maßgeblichen Einnahmen in inländischer Währung zur Verfügung, ist dieser Wert zu übernehmen. Eine Währungsumrechnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Erzielen gesetzlich Pflichtversicherte in einem der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Rentenversicherungssystem entsprechende Einnahmen in einer ausländischen Währungseinheit, sind diese in die maßgebliche inländische Währung (VZ 2001 in DM, ab VZ 2002 in Euro) umzurechnen.

Die Umrechnung erfolgt für den VZ 2001 bei den an der Währungsunion teilnehmenden Staaten über die zum zum Euro unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse in Deutsche Mark. Der für den Schweizer Franken maßgebende Umrechnungskurs in Deutsche Mark bzw. Euro wird entsprechend dem für die Grenzgänger nach der Schweiz angewandten Verfahren zur Umrechnung von in Schweizer Franken gezahlten Arbeitslohn und steuermindernd zu berücksichtigenden Aufwendungen ermittelt. Für den VZ 2001 entspricht der Umrechnungskurs dem rechnerisch und auf volle DM abgerundeten Durchschnittswert aller bei den örtlichen Banken ermittelten niedrigsten und höchsten Sortenankaufkurse eines jeden Monats. Diese Beträgt für 1 CHF = 1,28 DM. Ab dem VZ 2002 entspricht der Umrechnungskurs dem rechnerisch auf volle 50 Cent abgerundeten Durchschnittswert der gesamten für den maßgebenden VZ ermittelten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Der für den einzelnen VZ maßgebende Umrechnungskurs wird der Zentralen Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA) jährlich von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe mitgeteilt. Andere Währungen sind zu dem Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, der für den Dezember des Jahres im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird, in dem die Einnahmen erzielt worden sind, umzurechnen. Währungen, für die keine Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht werden, sind zu dem letzten Tageskurs des Jahres, in dem die ausländischen Einnahmen erzielt worden sind, umzurechnen.

Der Zulagenberechtigte hat im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG die Möglichkeit, gegenüber der ZfA einen für ihn günstigeren Umrechnungskurs nachzuweisen.

OFD-Berlin v. - St 174 - S 2222 - 3/02

Fundstelle(n):
SAAAA-81582