OFD-Berlin - St 174 - S 2491 - 1/03

§§ 79-99 EStG Altersvorsorgebeiträge zum Jahreswechsel

Bezüglich der Zahlung von Altersvorsorgebeiträgen um den Jahreswechsel im Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip bittet die OFD, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Grundsätzlich gelten Ausgaben als für das Kalenderjahr erbracht, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 EStG). Abweichend hiervon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit - in der Regel 10 Tage - vor oder nach Beginn des Kalenderjahres erbracht werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Altersvorsorgebeiträge stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinn dar. Altersvorsorgebeiträge, die kurze Zeit vor oder nach Beginn eines Beitragsjahres erbracht werden, für das sie geleistet worden sind, sind diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsweise für die Altersvorsorgebeiträge von jährliche auf monatliche Zahlung umgestellt wird.

Die steuerliche Förderfähigkeit der Altersvorsorgebeiträge für das Jahr 2002 setzt somit voraus, dass die Beiträge spätestens am zugunsten des Altersvorsorgevertrags erbracht worden sind. Sind Altersvorsorgebeiträge fristgerecht erbracht, ist die Policierung des Altersvorsorgevertrags erst im Folgejahr unschädlich, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach dem im Versicherungsschein bezeichneten Tag des Versicherungsbeginns erfolgt und dieser Tag im Beitragsjahr liegt (vgl. RdNr. 9 des , BStBl 2002 I S. 827).

OFD-Berlin v. - St 174 - S 2491 - 1/03

Fundstelle(n):
YAAAA-81580