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BFH 01.08.1990 II B 36/90

Finanzgerichtsordnung; | grundsätzliche Bedeutung wegen Divergenz einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts (§ 115 FGO)

Wird die grundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts begründet, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs.3 Satz 3 FGO), daß zunächst die behauptete Abweichung schlüssig dargestellt wird (). An diese schlüssige Darstellung der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts sind sinngemäß dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schlüssige Darstellung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH i.S.des § 115 Abs.2 Nr.2 FGO. Außerdem muß dargetan werden, daß durch die Abweichung von der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird.

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