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Abzugsfähigkeit von testamentarisch angeordneten Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Institutionen
Leistet der Erbe oder auch der Testamentsvollstrecker Spenden zur Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses, sind diese Zahlungen gegebenenfalls weder beim Erblasser noch beim Erben als Spenden abziehbar, auch wenn im übrigen die sachlichen Voraussetzungen des § 10b EStG erfüllt werden. So hatte der über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Erblasser in seinem Testament Vermächtnisse von insgesamt 300 000 DM zugunsten verschiedener gemeinnütziger Organisationen angeordnet hatte. Die Erben wollten diese Zahlungen zunächst bei der ESt-Erklärung für das Todesjahr des Erblassers, sowie hilfsweise bei ihrer eigenen ESt-Erklärung, als Spenden gem. § 10b EStG geltend machen. Bei den Erben ist freilich ein Spendenabzug bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Zahlungen nicht freiwillig i. S. des § 10b Abs. 1 EStG geleistet wurden, sondern aufgrund einer den Erben auferlegten rechtlichen Verpflichtung. Mit dieser Begründung hatte der X. Senat des BFH den Abzug bereits einem anderen Erben in einer Entscheidung vom versagt. Und bei der ESt-Veranlagung des Erblassers scheitert der Spendenabzug daran - so die Begründung des