§ 4 EStG Behandlung des umgekehrten Zweikontenmodells
In der Literatur wird zur Optimierung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs das sog. ”umgekehrte Zwei-Konten-Modell” empfohlen (vgl. Graf, DStR 2000 S. 1465). Dieses Modell orientiert sich an der im , BStBl 2000 I S. 588 (ESt-Kartei: Karte 2 a zu § 4 Abs. 4 EStG). geregelten zweistufigen Prüfung der steuerlichen Abziehbarkeit von Schuldzinsen und an der in Tz. 6 dieses Schreibens enthaltenen Aussage, dass Entnahmen, die durch privat veranlasste Erhöhungen eines Schuldsaldos entstehen, nicht in die Ermittlung der Überentnahmen einzubeziehen sind.
Ziel der Gestaltung ist die Maximierung der Entnahmen der ersten Stufe bei gleichzeitiger Minimierung der nach Zinsstaffelmethode für diese Entnahmen anzusetzenden Zinsen. Zu diesem Zweck werden Betriebseinnahmen- und Betriebsausgabenkonto getrennt geführt. Auf dem Ausgabenkonto wird der bestehende betriebliche Schuldsaldo durch Entnahmen vergrößert. Der entstehende private Negativsaldo wird durch Umbuchung der Einnahmen vom Betriebseinnahmenkonto oder durch direkte Verbuchung von eingehenden Betriebseinnahmen kurze Zeit später ausgeglichen, um die privat veranlassten Schuldzinsen gering zu halten.
Der Modellgeber vertritt die Auffassung, die Umbuchung auf das durch Entnahmen negativ gewordene Betriebsausgabenkonto oder der betriebliche Geldeingang auf diesem Konto sei keine Entnahme. Folglich würden in der Regel keine Überentnahmen entstehen, obwohl dem Unternehmen Eigenmittel in erheblichem Umfang entzogen worden sind.
Bei der Lösung solcher Fallgestaltungen bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Soweit durch privat veranlasste Mittelabflüsse von einem betrieblichen Konto (gemischtes Kontokorrentkonto, Betriebsausgabenkonto, Betriebseinnahmenkonto oder Darlehenskonto) ein Negativsaldo entsteht oder sich erhöht, handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die unmittelbar im Privatvermögen entsteht. Die insoweit verwendeten Mittel sind - im Gegensatz zur privat veranlassten Verwendung eines Guthabens auf einem betrieblichen Konto - zu keinem Zeitpunkt dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Derartige Mittelabflüsse werden üblicherweise als ”kreditfinanzierte Entnahmen” bezeichnet und buchungstechnisch als Entnahmen behandelt; sie sind nach Tz. 6 des o. a. BMF-Schreibens bei der Ermittlung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen.
Soweit ein solcher privat veranlasster Schuldsaldo durch eingehende Betriebseinnahmen oder durch Umbuchung vom Betriebseinnahmenkonto getilgt wird, liegt eine privat veranlasste Verwendung von betrieblichen Mitteln (= Entnahme) vor. Hierbei handelt es sich - im Gegensatz zu dem vorerwähnten privat veranlassten Mittelabfluss (= kreditfinanzierte Entnahme) - um eine Entnahme, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.
Bei der vorstehenden Lösung handelt es sich auch nicht um eine doppelte Berücksichtigung derselben Entnahme zum einen in der ersten Prüfungsstufe zur Ermittlung der betrieblich veranlassten Schuldzinsen und zum zweiten in der zweiten Prüfungsstufe bei der Ermittlung der Überentnahmen. Vielmehr liegen zwei getrennt zu betrachtende nicht betrieblich veranlasste Mittelabflüsse vor.
Soweit ein solcher privat veranlasster Schuldsaldo durch private Mittel getilgt wird, handelt es sich nicht um eine Einlage i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG, weil die für die Tilgung verwendeten Mittel nicht dem Betrieb zugeführt werden.
Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige schon die Entstehung bzw. Erhöhung eines Schuldsaldos aus privaten Gründen als Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG behandelt.
OFD Koblenz v. - S 2144 A
Fundstelle(n):
JAAAA-81572