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Kann die Neuregelung des Verpflegungsmehraufwandes zurückwirken?
Der Gesetzgeber hat im JStG 1996 den Verpflegungsmehraufwand neu geregelt und insbes. durch eine Verweisung erreicht, daß dieser Verpflegungsmehraufwand - unabhängig von der Einkunftsart - bei jedem Stpfl. gleichbehandelt wird. Der Zweck dieser Neuregelung besteht darin, die steuerliche Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit nicht mehr von der Art der Tätigkeit, sondern von der Verpflegungssituation abhängig zu machen. Damit folgt der Gesetzgeber einem Anliegen der Rspr.. Allerdings kann sich ein Stpfl. für die Vergangenheit auf die für ihn in der Regel günstigeren Richtlinien berufen.
Fraglich und ungeklärt sind aber bis heute die Fälle, in welchen ausnahmsweise die neue gesetzliche Regelung günstiger als die bisherige Verwaltungspraxis ist. Diese Frage könnte in einem Verfahren relevant werden, das sich gegen eine Entscheidung des wendet. Denn in diesem Fall hat das FG Baden-Württemberg entschieden, daß die Mitglieder einer in der Rechtsform einer GbR auftretenden Musik- und Tanzkapelle die Fahrten zu den Auftrittsorten im Nahbereich bis zu 30 km nur beschränkt wie die Fah...