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Hinzurechnung der Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter bei der Betriebsaufspaltung
Nach § 8 Nr. 7 GewStG ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden WG des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung greift jedoch nach dem Satz 2 dieser Vorschrift nur, wenn ein Betrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 DM übersteigt. Bei Verlustsituationen einer Betriebs-KapGes wirkt sich diese Hinzurechnung teilweise katastrophal aus. Die Betriebs-KapGes bleibt trotz erheblicher Verluste gewerbeertragsteuerpflichtig, während die Besitzgesellschaft die Verluste und die spiegelbildliche Kürzung in § 9 Nr. 4 GewStG nicht verwerten kann. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Hinzurechnung in Fällen der Betriebsaufspaltung überhaupt greift.
Der BFH hat entschieden, daß der Gesetzgeber mit der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG in wichtigen Fällen den Kommunen einen Ausgleich für die durch die Gewerbebetriebe verursachten Gemeindelasten verschaffen wollte, in deren Gebiet die verpachteten Betriebe liegen. In den Fällen der Betriebsaufspaltung, in denen die Besitz- und Betriebsgesellschaft in derselben Kommune liegen, bedar...