Online-Nachricht - Dienstag, 15.03.2022

Verfahrensrecht | Anwaltlicher AdV-Antrag muss elektronisch eingereicht werden (FG)

Ein von einem Rechtsanwalt per Telefax und nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereichter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig ().

Sachverhalt: Die Antragstellerin stritt sich mit dem FA im Rahmen eines Einspruchsverfahrens über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Am reichte sie - anwaltlich vertreten - per Telefax einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids bei Gericht ein. Nach Antragstellung erließ das FA eine Einspruchsentscheidung, gegen die die Antragstellerin Klage erhob. Das Klageverfahren ist noch anhängig.

Das FG Münster wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab:

  • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden ist.

  • Seit dem schreibt § 52d Satz 1 FGO vor, dass schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind.

  • Diesen Anforderungen genügt ein Telefax nicht, unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt wird.

  • Unabhängig davon ist der in § 52a Abs. 3 FGO vorgeschriebene, elektronische Übermittlungsweg nicht eingehalten worden. Danach muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

  • Die sicheren Übermittlungswege sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fallen insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO, nicht aber das Telefax.

Hinweis:

Der Volltext des Beschlusses ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter März 2022 (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAI-06346