Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11, 2. HS EStG Stellung genommen ().
In dem Schreiben berücksichtigt wurden u.a. die Erhöhung der steuerfreie Sachbezugsgrenze von 44 € auf 50 € ab dem unter Berücksichtigung der Ausführungen in der BT-Drucks. 19/25160 S. 138 (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2020) sowie die - (BStBl 2019 II S. 371) und v. - VI R 16/17 - (BStBl 2019 II S. 373). Die Änderungen gegenüber dem vorausgegangenen BStBl I S. 624 sind durch Fettschrift hervorgehoben.
Die Grundsätze dies Schreibens sind ab dem anzuwenden. Es ist jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum als Sachbezug anerkannt werden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
FAAAI-06344