Abzug der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG; Anwendung des BStBl II S. 751
Nach dem o.g. Urteil des BFH sind so genannte negative Unterschiedsbeträge bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs zwischen den nach der 0,03 %-Methode ermittelten Werten bzw. den tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 EStG ergebenden Betrag nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Dieses Urteil ist zur Rechtslage vor Einführung der Entfernungspauschale ergangen und nicht auf die Rechtslage nach Einführung der Entfernungspauschale zu übertragen.
Demnach ist ab Einführung der Entfernungspauschale ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe der negativen Unterschiedsbeträge möglich. Negative Unterschiedsbeträge ergeben sich insoweit, als die nach der 0,03 %-Methode ermittelten Werte oder die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger sind als die Entfernungspauschale.
Dies gilt für die Familienheimfahrten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG entsprechend.
Das FinMin Sachsen bittet die Finanzämter darüber zu unterrichten.
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 32-S 2145-18/155-18584
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
HAAAA-81551