Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers
1. Abgrenzung des häuslichen vom außerhäuslichen Arbeitszimmer
Im Urt. v. hatte das FG München über die steuerliche Berücksichtigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers eines studierenden Bundeswehrsoldaten zu entscheiden. Dieser unterhielt zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Zweizimmerwohnung 20 km vom Studienort entfernt. Zusätzlich hatte er am Ort der Bundeswehrhochschule ein Zimmer angemietet, das er tagsüber für Studienzwecke nutzte. Anläßlich einer Ortsbesichtigung bemängelte das FA die Einrichtung und Ausstattung des Zimmers und lehnte den Abzug der Mietkosten als WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ab. Nach Meinung des FA sei das Zimmer ”wie ein normales Wohn- und Schlafappartement” mit einem kleinen Fernsehgerät, einem Stereo-Kassettenrecorder sowie privaten Büchern und einigen privaten Kleidungsstücken ausgestattet und erfülle so nicht die strengen Anforderungen an ein Arbeitszimmer. Im Klageverfahren stellte das FG fest, daß die strengen Grundsätze der Rspr. zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht ohne weiteres auf ein vom Stpfl. außerhalb d...