OFD München - S 2145 - 20 St 41/42

Abzug der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG; Anwendung des BStBl 2002 II S. 751

Nach dem o. g. Urteil des BFH sind so genannte negative Unterschiedsbeträge bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs zwischen den nach der 0,03 %-Methode ermittelten Werten bzw. den tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 EStG sich ergebenden Betrag nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dieses Urteil ist zur Rechtslage vor Einführung der Entfernungspauschale ergangen und nicht auf die Rechtslage nach Einführung der Entfernungspauschale zu übertragen.

Demnach ist ab Einführung der Entfernungspauschale ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe der negativen Unterschiedsbeträge möglich. Negative Unterschiedsbeträge ergeben sich insoweit, als die nach der 0,03 %-Methode ermittelten Werte oder die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger sind als die Entfernungspauschale.

Dies gilt für die Familienheimfahrten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG entsprechend.

FMS vom , Az.: 31 - S 2145 - 051 - 6869/03

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2145 - 20 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2145 - 47/St 31

Fundstelle(n):
IAAAA-81542