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Steuerrecht | Beteiligung an Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II
Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH gehört nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten, wenn die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung hat. Denn der Kommanditist hält dann die Beteiligung an der Komplementär-GmbH nicht im überwiegenden Interesse seiner mitunternehmerischen Kommanditbeteiligung, sondern auch im Interesse am geschäftlichen Eigenerfolg der Komplementär-GmbH.
Ein [i]Komplementär-GmbH unterhielt eigenen Geschäftsbetriebeigener Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung liegt vor, wenn die GmbH neben ihren Beteiligungserlösen aus der KG eigene Umsätze erzielt, eigene Arbeitnehmer beschäftigt oder an anderen Gesellschaften beteiligt ist. Ob diese Gesellschaften gewerblich oder vermögensverwaltend tätig sind, is...