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Umsatzsteuer | Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmunterricht
Der BFH schließt sich dem EuGH an und verneint eine Umsatzsteuerfreiheit für eine Schwimmschule. Eine Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich weder aus dem UStG noch aus der MwStSystRL:
Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG scheiterte daran, dass es in den Streitjahren 2007 bis 2009 keine Prüfungen gab, die für einen Beruf vorbereiteten. Zudem verfügte die Klägerin nicht über die Bescheinigung der Landesbehörde.
Die [i]Keine Steuerbefreiung nach dem UStGUmsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG war zu verneinen, da die Klägerin eine GbR war, nicht aber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere der in Nr. 22 Buchst. a genannten Einrichtungen.
Die [i]EuGH hatte Steuerbefreiung abgelehntUmsatzsteuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL kommt bei Schwimmunterricht nicht in Betracht, da dieser nach dem EuGH kein Schul- bzw. Hochschulunterricht ist.
Es handelt sich um die abschließende Entscheidung in der Sache der Schwimmschule Dubrovin & Tröger, nachdem der EuGH angerufen worden war und die Umsatzsteuerfreiheit abgelehnt hatte. Der BFH ist an die EuGH-Entscheidung gebunden. Der BFH macht aber keinen Hehl aus seiner Unzufriedenheit, dass der EuGH eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit abgelehnt hat (Rz. 24 des BFH-Urteils).