Sicherstellungsverfügung nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Leitsatz
1. Bei einer Sicherstellungsmaßnahme auf der Grundlage des § 3 NpSG in der Folge der summarischen Anmeldung und Gestellung
sowie Untersuchung im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze nach § 1 Abs. 3 ZollVG ist der
Finanzrechtsweg eröffnet.
2. Der Zollkontrolle unterliegen auch Verbote und Beschränkungen, die sich nicht nur auf die Ein- und Ausfuhr, sondern auch
auf die Durchfuhr durch Deutschland bzw. das deutsche Staatsgebiet oder das bloße Verbringen in den Geltungsbereich des ZollVG
beziehen.
3. Mit dem NpSG sollte eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke für Stoffe geschlossen werden, die noch nicht in die Anlagen
des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen worden sind. Die Verbreitung dieser Stoffe soll bekämpft und die Gesundheit der Bevölkerung
sowie des Einzelnen geschützt werden.
4. Steht nach den Umständen des Einzelfalls fest, dass es sich bei den untersuchten Stoffen um Neue psychoaktive Stoffe handelt
und dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Umgangsverbot nach § 3 Abs. 2 NpSG nicht erfüllt sind, ist die Sicherstellung
der Substanzen zwingend geboten und verhältnismäßig, um das normative verwaltungsrechtliche Verbot des § 3 Abs. 1 NpSG durchzusetzen.
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