Erhebung von Einfuhrabgaben bei Veräußerung eines als Übersiedlungsgut angemeldeten PKW nach wirtschaftlichem Totalschaden
durch Unfall
Leitsatz
1. Einfuhrabgaben sind zu erheben, wenn ein anlässlich der Übersiedlung von der Schweiz in das Inland als Übersiedlungsgut
zur Endverwendung angemeldeter PKW vor Ablauf von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden veräußert wird.
2. Auf die Gründe für die Veräußerung kommt es nicht an; die Eingangsabgaben werden auch erhoben, wenn die Veräußerung aufgrund
der zivilrechtlichen Obliegenheit zur Schadensminderung bei wirtschaftlichem Totalschaden des Fahrzeugs infolge eines Unfalls
erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAI-06077
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 18.11.2021 - 4 K 1401/18
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